Was hinter dem Mietendeckel wirklich steckt
Voraussichtlich im Februar 2020 wird das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln), auch Mietendeckel genannt, in Kraft treten. Dann wird sich der Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Öffentlichkeit auf die angerufenen Verfassungsgerichte ausweiten. Zunächst wird Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Berlin im Vordergrund stehen, weitere Auseinandersetzungen werden folgen.
Die Diskussion um den Mietendeckel konzentrierte sich bislang auf die durch das Gesetz geregelten neuen Mietobergrenzen und das generelle Verbot einer Mieterhöhung sowohl nach dem Vergleichsmietensystem als auch nach einer ausgeführten Modernisierungsmaßnahme im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Tatsächlich bedeutet jedoch das Inkrafttreten des Mietendeckels noch etwas ganz Anderes: Durch die neuen Regelungen wird ein weiterer schwerwiegender Baustein gelegt, das bislang dem Zivilrecht zugeordnete Mietrecht und damit den Umgang der Eigentümer mit ihrem Besitz auf das Öffentliche Recht zu verlagern.
Bislang wurde diese Verlagerung durch die Wiedereinführung des Berliner Zweckentfremdungsverbotsgesetzes sowie erst kürzlich die Neuschaffung eines Paragrafen im Wirtschaftsstrafgesetz (1) vorangetrieben. Auch hier werden Verbote für den Immobilieneigentümer formuliert und hohe Bußgelder angedroht.
Das MietenWoG Bln führt jedoch neben einem Bußgeld bei Verstoß gegen die vorgeschriebene Miethöhe auch mehrere Bußgeldtatbestände bei Verletzung von ebenfalls neu geschaffenen Auskunfts- und Mitteilungspflichten ein. Private Eigentümer sind mit dem Umgang von Auskünften sowohl gegenüber Mietern als auch Behörden unerfahren. Diese Unerfahrenheit will die Politik verstärkt ausnutzen und beispielsweise schon bei einer nicht rechtzeitig oder nur unvollständig erteilten Auskunft ein Bußgeld in Höhe von bis zu einer halben Million Euro verhängen.
Es sind also nicht nur die sich mehrenden wirtschaftlichen Einschränkungen, die Vermieter drangsalieren sollen. Auch durch die Gängelung mit immer neuen und schwer nachzuvollziehenden Vorschriften sollen sie auf Dauer mürbe gemacht werden. Der Eindruck verfestigt sich: Ziel der Berliner Regierungskoalition ist es, private Eigentümer vom Wohnungsmarkt zu verdrängen. So hat nicht zuletzt der Regierende Bürgermeister im Jahr 2019 mehrmals betont, dass der Senat alle Wohnungen kaufen will, die zu bekommen sind – koste es, was es wolle.
Nachdem seit der Wiedervereinigung bis vor rund 15 Jahren kommunale Immobilienbestände in großem Stil verkauft worden waren (2), um die Schuldenlast Berlins zu verringern, drängt sich die öffentliche Hand nun als Käufer auf – zugunsten der landeseigenen Wohnungsunternehmen, aber auch anderer protegierter Dritter, wie das Gebahren des Friedrichshain-Kreuzberger Baustadtrats Florian Schmidt im Skandal um die Diese eG beispielhaft zeigt. Dabei kommt auch das Vorkaufsrecht in den Milieuschutzgebieten zum Zuge, jenen Stadtteilen also, in denen die Bezirksämter mit vielen bis ins Abstruse reichenden Vorschriften die Pflege und Fortentwicklung des Immobilienbestands behindern.
Noch weiter gehen Linkspartei und Grüne in Berlin: Sie unterstützen das Volksbegehren zur Enteignung privaten Immobilieneigentums. Was sich zunächst gegen große Gesellschaften richtet, kann in einem späteren Schritt auch Kleineigentümer treffen. Die politische Agenda mit Milieuschutz, Mietendeckel und anderen Maßnahmen ist dabei dienlich, den Wohnungsmarkt so unattraktiv zu machen, dass Entschädigungszahlungen weitaus geringer ausfallen können, als es den heutigen Immobilienwerten entspricht.
Der derart bedrängte und in der öffentlichen Diskussion diffamierte (3) Eigentümer sieht sich dadurch riesigen Herausforderungen gegenüber: Er muss nicht nur seine geschaffenen Werte schützen sondern steht obendrein in vorderster Front gegen eine Politik, die das Grundgesetz, die Berliner Verfassung und die freiheitliche Gesellschaft bedroht. Haus & Grund wird ihm dabei als Interessenvertretung und als praktischer Service-Dienstleister weiterhin zur Seite stehen.
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- § 6 WiStrG, Durchführung einer baulichen Veränderung in missbräuchlicher Weise, in Kraft getreten am 01.01.2019
- „Fast 200.000 Wohnungen der städtischen Gesellschaften verkaufte der Senat seit der Wende bis in die Mitte der Nuller Jahre. Von 482.000 Wohnungen in Ost- und West-Berlin waren 2005 nur noch 273.000 Wohnungen übrig …“ Kommunale wollen klotzen, Tagesspiegel, 29.02.2016
- vgl. Miethai, Mietenmonster, leistungslose Rendite u. a. m.