Das novellierte Melderecht verpflichtet Vermieter bzw. Verwalter zur Mitwirkung bei der Anmeldung
und Abmeldung eines Mieters.
1. Ab wann gilt das neue Melderecht und wo?
Das neue Meldegesetz tritt ab dem 1. November 2015 in Kraft. Es gilt bundesweit und führt zu einer Harmonisierung des Melderechts in Deutschland, da die Geltungen der Landesmeldegesetze durch das Bundesmeldegesetz abgelöst werden.
2. Wer muss sich anmelden/abmelden?
Jeder, der eine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland bezieht, muss sich anmelden. Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich bei der Meldebehörde abzumelden.
3. Wer ist „Wohnungsgeber“?
Das BMG definiert den Begriff nicht. Bei einem Wohnungsgeber handelt es sich im denjenigen, der einem anderen eine Wohnung tatsächlich zur Benutzung überlässt, und zwar unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis (Mietvertrag) zugrunde liegt. Teilweise wird die Einschränkung gemacht, dass das Überlassungsverhältnis keinen familiären Hintergrund hat (vgl. unten „Lebenspartner“).
4. Was versteht man unter einer „Wohnung“?
Wohnung im Sinne des Melderechts ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Als Wohnung gilt auch die Unterkunft an Bord eines Schiffes der Marine. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden (01).
5. Wo muss man sich anmelden/abmelden?
Die Anmeldung muss bei der zuständigen Meldebehörde erfolgen.
6. Wann muss man sich anmelden/abmelden?
Die Anmeldung muss binnen zwei Wochen nach dem Einzug in die Wohnung erfolgen (02).
Entsprechend dem Wortlaut des Gesetzes ist maßgebend für den Anfang der Zwei-Wochen-Frist der Beginn der tatsächlichen dauerhaften Nutzung der Wohnung und nicht der Beginn des Mietvertrages.
Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Abmeldung muss spätestens zwei Wochen nach dem Auszug erfolgen; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs (03).
7. Wie wird die Meldepflicht erfüllt?
Die Meldepflicht wird erfüllt, indem die meldepflichtige Person einen Meldeschein ausfüllt, diesen unterschreibt und der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis, dem anerkannten und gültigen Pass oder Passersatzpapier sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers oder dem entsprechenden Zuordnungsmerkmal vorlegt (04).
8. Wie muss der Vermieter bei der An- und Abmeldung mitwirken?
Der Vermieter ist als Wohnungsgeber verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung der meldepflichtigen Person (Mieter) mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber (Vermieter) oder eine von ihm beauftragte Person (z.B. Verwalter) der meldepflichtigen Person (Mieter) den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb von zwei Wochen zu bestätigen. Die meldepflichtige Person (Mieter) hat dem Wohnungsgeber (Vermieter) die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person (Verwalter) ausgestellt werden (05).
9. Was ist Inhalt der Bestätigung des Vermieters?
Die Bestätigung des Wohnungsgebers gegenüber der Meldebörde muss folgende Daten enthalten (06):
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers (Vermieter),
- Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen (Mieter).
10. Welche Formen der Bestätigung sind möglich?
Die Auskunft des Vermieters kann schriftlich aber auch elektronisch durch Datenübertragung über das Internet erteilt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und an die betroffene Person übermittelt werden (07). Das Bundesinnenministerium hat ein Musterformular für die schriftliche Bestätigung entwickelt, das hier abgerufen werden kann. Für die elektronische Bestätigung stellen die Meldeämter besondere Zugänge über das Internet zur Verfügung.
11. Was sind Ordnungsmerkmale des Mieters bei einer elektronischen Bestätigung?
Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber/Vermieter ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person/Mieter zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen (08). Ordnungsmerkmale können gebildet werden aus dem Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat und dem Geschlecht der meldepflichtigen Person (09).
12. Wem gegenüber ist die Bestätigung zu erklären?
Die Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieters) kann gegenüber der meldepflichtigen Person (Mieter) oder gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden. Erklärt der Vermieter die Bestätigung gegenüber dem Mieter, sollte sich der Vermieter dies vom Mieter bestätigen lassen, damit der Vermieter gegenüber der Meldebehörde nachweisen kann, dass er gegenüber dem Mieter die Anmeldung bestätigt hat, um einem etwaigen Bußgeld zu entgehen.
13. Ist der Vermieter der Meldebehörde zur Auskunft verpflichtet?
Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben (10).
14. Ist die Meldebehörde dem Vermieter zur Auskunft verpflichtet?
Der Vermieter kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat (11).
15. Muss der Eigentümer/Vermieter auch einem Untermieter die An- und Abmeldung bestätigen?
Der Eigentümer/Vermieter ist nicht der Wohnungsgeber des Untermieters. Da der Hauptvermieter nichts mit dem Untermieter zu tun hat, sondern der Hauptmieter der Untervermieter ist, ist auch der Untervermieter (Hauptmieter) verpflichtet, bei der An- und Abmeldung des Untermieters mitzuwirken. Den Hauptvermieter trifft keine Mitwirkungspflicht.
16. Muss der Eigentümer/Vermieter auch einem Lebenspartner des Mieters die An- und Abmeldung bestätigen?
Der Eigentümer/Vermieter hat nichts mit einem in die Wohnung aufgenommenen Lebenspartner des Mieters zu tun. Der Lebenspartner wird nicht Vertragspartner des Vermieters. Da der Vermieter auch die Aufnahme eines Lebenspartners in die Wohnung des Mieters nicht verhindern kann, ist Wohnungsgeber in diesem Fall der Mieter gegenüber dem Lebenspartner. Der Mieter hat dem Lebenspartner die An- und Abmeldung zu bestätigen. Den Vermieter trifft keine Mitwirkungspflicht. Nach anderer Ansicht soll in einer Familiengemeinschaft oder sonstigen häuslichen Gemeinschaft niemand die Stellung eines Wohnungsgebers haben, was jedoch nicht mit dem gesetzgeberischen Anliegens im Einklang stehen dürfte, wonach bei der Anmeldung einer Person stets eine weitere die Anmeldung bestätigen soll. Der Sachverhalt des Lebenspartners ist mit dem des Untermieters vergleichbar.
17. Was ist bei mehreren Eigentümern/Vermietern zu beachten?
Treten auf Vermieterseite mehrere Personen auf (Mitglieder einer Erbengemeinschaft, Miteigentümer eines Grundstücks), so ist jeder Miteigentümer/Mitvermieter verpflichtet, die An und Abmeldung der meldepflichtigen Person gegenüber der Meldebehörde oder der meldepflichtigen Person zu bestätigen. Um die bürokratischen Aufwand so gering wie möglich zu halten, sollte einer der Miteigentümer/Mitvermieter von den übrigen beauftragt und bevollmächtigt werden, die An- und Abmeldung der meldepflichtigen Person zu bestätigen.
18. Kann der Verwalter für die Bestätigung ein zusätzliches Entgelt verlangen, und wenn ja von wem?
Von dem meldepflichtigen Mieter kann für die gesetzlich vorgeschriebene Bestätigung keine Entgelt (Gebühr) verlangt werden, da es hierfür an einer Anspruchsgrundlage fehlt. Ob der Verwalter von dem Eigentümer als seinen Auftraggeber ein zusätzliches Entgelt für die Ausstellung von Bestätigungen verlangen ist, ist abhängig von den Regelungen im verwaltervertrag. Der zeitliche und technische Aufwand der Bestätigung dürfte sich allerdings in engen Grenzen halten.
19. Was ist das „Verbot der Falschanmeldung“?
Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist (12). Der Vermieter darf daher einer Person, die nicht Mieter bei ihm ist bzw. noch nicht in die Wohnung eingezogen ist und dies auch erkennbar nicht beabsichtigt, keine Bestätigung für eine Anmeldung erteilen. Das Verbot soll Scheinanmeldungen entgegen wirken.
20. Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Melde- und Mitwirkungspflichten?
Verweigert der Wohnungsgeber (Vermieter) oder eine von ihm beauftragte Person (Verwalter) die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person (Mieter) sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen (13). Ordnungswidrig handelt, wer eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung einem Dritten anbietet oder zur Verfügung stellt, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist (Geldbuße bis zu 50.000 Euro) (14). Um Ordnungswidrigkeiten mit Geldbußen bis zu 1.000 Euro handelt es sich, wenn der Vermieter oder sein Verwalter vorsätzlich oder fahrlässig die Anmeldung oder Abmeldung des Mieters gar nicht, nicht richtig oder nicht innerhalb von zwei Wochen bestätigt (15). oder eine Person die Bestätigung ausstellt, die nicht Eigentümer / Vermieter oder eine von diesen beauftragte Person ist (16).
(01) § 20 BMG
(02) § 17 Absatz 1 BMG
(03) § 17 Absatz 2 BMG
(04) Nach § 19 Absatz 4 Satz 1 BMG, § 23 BMG
(05) § 19 Absatz 1 BMG
(06) gemäß § 23 Absatz 3 BMG
(07) § 19 Absatz 1 BMG
(08) § 19 Absatz 4 BMG
(09) § 4 Absatz 1 Satz 2, § 3 Absatz 1 Nr.6 und 7 BMG
(10) § 19 Absatz 5 BMG
(11) § 19 Absatz 1 Satz 3 BMG
(12) § 19 Absatz 6 BMG
(13) § 19 Absatz 2 BMG
(14) § 54 Absatz 1 Nr.1 BMG
(15) § 54 Absatz 2 Nr.3 BMG
(16) § 54 Absatz 2 Nr.3 BMG