Praxistest: Ergebnisse großenteils zufällig – bessere individuelle Energieberatung vonnöten
Der in Energieausweisen angegebene Energieeffizienzwert für Wohngebäude unterliegt wesentlich dem Zufall. Das ergab ein Test, den Haus & Grund an zwei repräsentativen Wohngebäuden durchführte. „Es darf nicht von der Wahl des Energieberaters abhängen, ob ein Haus gute oder schlechte Energiewerte hat“ forderte Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland. Statt mit aller Macht den Energieausweis im Markt zu verankern, müsse die Bundesregierung dafür sorgen, dass die individuelle Energieberatung verbessert werde.
Haus & Grund hat in den vergangenen Monaten für ein Mehr- und ein Zweifamilienhaus Energieausweise erstellen lassen. Es wurden von insgesamt zehn verschiedenen Energieberatern aus der Expertenliste der dena sowie über ein Onlineportal Verbrauchsausweise und Bedarfsausweise erstellt. Die ermittelten Energiekennwerte differierten dabei um bis zu 46 Prozent. „Nicht einmal ein hoher Preis garantiert Qualität. Die Probleme lassen sich auch nicht ohne weiteres mit einer besseren Qualifizierung der Energieberater beheben. Die Probleme liegen im System“, sagte Warnecke. So bereite die für die Berechnung wesentliche Gebäudenutzfläche in der Praxis erhebliche Probleme. Dies führe dazu, dass der ermittelte Energiebedarf oder -verbrauch einmal auf kleine, einmal auf große Flächen bezogen werde – bei ein und demselben Haus, von unterschiedlichen Beratern.
Der Verband schlägt vor, die Bedeutung von Energieausweisen für den Wohnimmobilienmarkt zu beschränken. Seit Mai 2014 muss beispielsweise der Energiekennwert aus dem Energieausweis in Vermietungsanzeigen angegeben werden. Wer diese Vorgabe missachtet, muss mit einem Bußgeld rechnen (s. u.). „Der Energiekennwert gibt keinen Hinweis darauf, ob ein Mieter mit hohen oder niedrigen Heizkosten zu rechnen hat. Deshalb hat er in Anzeigen nichts zu suchen“, betonte Warnecke.
Bußgeld bei fehlenden Energiekennwerten in Immobilienanzeigen
Die Angabe von Energiekennwerten ist seit einem Jahr in kommerziell geschalteten Immobilienanzeigen Pflicht. Wer dies missachtet, riskiert seit 1. Mai 2015 ein hohes Bußgeld. Eigentümer, die auf Angaben der energetischen Werte bei Verkauf oder Neuvermietung der betreffenden Immobilie verzichten, begehen eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 Euro belangt werden. Das gilt auch, wenn ein Makler oder Verwalter mit der Anzeigenschaltung beauftragt wird.
Wer seine Immobilie in den Immobilienanzeigen von Tageszeitungen oder auf Immobilien-Portalen im Internet zum Verkauf oder zur Vermietung anbietet, sollte folgende Angaben in das Inserat aufnehmen:
- die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis),
- den im Energieausweis genannten Endenergiebedarfs- oder Endenergieverbrauchswert für das Gebäude,
- die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes,
- das im Energieausweis genannte Baujahr und
- bei neuen Energieausweisen die genannte Energieeffizienzklasse.
Sollte zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung kein Energieausweis vorliegen, können die oben aufgeführten Angaben weggelassen werden. Ein gültiger Energieausweis muss aber spätestens beim Besichtigungstermin vorliegen.