Über 650 Teilnehmerinnen und Teilnehmer informierten sich am 28. Mai 2015 über die inzwischen in Kraft getretene Mietenbegrenzungsverordnung.
Die Bewirtschaftung von Immobilien in Berlin wird durch eine Vielzahl von Verordnungen erheblich erschwert. Private Eigentümer leiden unter der Verlängerung des Kündigungsausschlusses beim Verkauf von Wohnungseigentum, Zweckentfremdungsverbotsgesetz und -verordnung, Umwandlungsverbotsverordnung und Kappungsgrenzverordnung bei Mieterhöhung bestehender Mietverhältnisse. Dennnoch ist die Mietenbegrenzungsverordnung im Juni 2015 in Kraft getreten.
Der Bundesgesetzgeber hatte die Voraussetzungen zum Erlass einer weiteren Erschwerung zu Lasten der Vermieter geschaffen. Die Landesregierungen erhielten eine Ermächtigungsgrundlage zum Erlass der „Mietpreisbremse“. Der Berliner Senat erließ eine entsprechende Rechtsverordnung sofort nach Inkrafttreten der bundesgesetzlichen Regelung für das gesamte Stadtgebiet, ohne die tatsächlichen Bedingungen auf dem Wohnungsmarkt zu berücksichtigen.
Die Info-Veranstaltung richtetete sich an alle privaten Eigentümer, die zur Problematik „Mietpreisbremse“ und „Bestellerprinzip“ auf dem aktuellen Stand sein müssen. Dr. Kai Warnecke, Hauptgeschäftsführer von Haus & Grund Deutschland kündigte in seiner Einleitung an, die gesetzliche Regelung juristisch überprüfen zu lassen, weil das Recht auf Eigentum in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird. Der Gang nach Karlsruhe wird mittels zivilrechtlicher Auseinandersetzungen zwischen Vermietern und Mietern beschritten.
Das waren die Referate
Zum Referat von Dr. Kai H. Warnecke lesen Sie bitte den ensprechenden Beitrag in der veröffentlichten Broschüre: Informationen und Standpunkte 2015 (E-Paper)
Eine Zusammenfassung der drei praxisorientierten Referate können Sie hier lesen: Referate_Mietpreisbremse_Bestellerprinzip
Mietpreisbremse: Wie reagieren?
Referent: Dr. Kai H. Warnecke, Rechtsanwalt, Hauptgeschäftsführer Haus & Grund Deutschland
Mit der Mietpreisbremse wendet sich die Politik von der klassischen Wohnungspolitik ab. Statt Lösungen für die wirklichen Herausforderungen der Bewohner – Mieter wie Eigentümer – in den Kiezen zu suchen, wird mit der Mietpreisbremse nur scheinbar Politik gestaltet, die überdies allen schadet.
Die Folgen werden nur negativ sein:
- für Mieter, deren Wohnungsangebot sich qualitativ und quantitativ verschlechtert.
- für Eigentümer, die die Rolle als Sündenbock im wahrsten Sinne des Wortes bezahlen müssen.
Mietpreisbremse richtig anwenden
Referent: Dr. Carsten Brückner , Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Vorsitzender Haus & Grund Berlin, Vorsitzender Haus & Grund Berlin-Neukölln
„Die Mietpreisbremse ist eine gute Idee“ – diese Ansicht der Bundeskanzlerin wird zwischenzeitlich auch von vielen Mietrechtsanwälten geteilt. Denn sogar in der Gesetzesbegründung der Bundesregierung heißt es: „Auseinandersetzungen … über die zulässige Miethöhe … werden voraussichtlich zu einer der Höhe nach nicht zu prognostizierbaren Kostenbelastung für Vermieter, Mieter und Justiz führen.“ Allerdings kann es nicht Sinn von Gesetzen und Verordnungen sein, neue Rechtstreitigkeiten zu provozieren.
Vermieter und Verwalter sind deshalb gut beraten, sich rechtzeitig mit der Systematik und Wirkweise dieser neuen Preisregulierung zu beschäftigen, insbesondere:
- Welche Wohnungen sind betroffen?
- Wie wird die zulässige Miete ermittelt?
- Wo gilt die Mietpreisbremse nicht?
Auskunftsanspruch und Rüge des Mieters
Referent: Tom Martini , Rechtsanwalt, Mediator, Fachanwalt für Familienrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Mitglied im Gesamtvorstand Haus & Grund Berlin, 1. Vorsitzender Haus & Grund Tempelhof, 1. Vorsitzender Haus & Grund Reinickendorf
Der Mieter hat künftig einen einklagbaren Anspruch gegen den Vermieter auf Auskunft der mietbestimmenden Merkmale, damit er überprüfen kann, ob der Mietzins zu hoch vereinbart wurde.
- Wie weit muss der Vermieter seine Daten offenlegen?
- Was, wenn der Mietzins zu hoch vereinbart wurde?
- Wie und bis wann muss der Mieter die Überhöhung rügen?
- Sind Staffel- oder Indexmieten in Zukunft noch möglich?
Bestellerprinzip: Wer zahlt künftig den Makler?
Referent: Axel Lipinski-Mießner , Rechtsanwalt, Geschäftsführer Ring Deutscher Makler Landesverband Berlin und Brandenburg e. V.
Als Reaktion auf die Knappheit eines preiswerten Wohnungsangebots in Ballungsräumen wurden die Rufe nach einer strengeren Regulierung der Wohnraumvermittlung immer lauter und mit dem Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermittlung schlussendlich umgesetzt.
Mit der Einführung des Bestellerprinzips soll die Maklerprovision vom Wohnungssuchenden nur noch dann getragen werden, wenn dieser die Suche nach einer Wohnung veranlasst, noch bevor der Vermieter oder ein anderer Berechtigter den Makler mit dem Angebot der Wohnung beauftragt hat.
Welche wesentlichen Änderungen ergeben sich aus der Einführung des Bestellerprinzips für Vermieter, Mieter und Makler?
Foto: Rotschwarz Design; Die Hoffotografen; zvg.