Haus & Grund Berlin lehnt Regelungen zur staatlich gelenkten Wohnraumvergabe entschieden ab.
Soweit der Senat die landeseigenen Wohnungsbaugesellschaften unter dem Deckmantel einer „Vereinbarung“ zwingen will, Wohnraummietverträge nur noch dergestalt abzuschließen, dass je Person nur ein Wohnraum zur Verfügung stehen darf, wonach alleinstehende und Singles nur noch Ein-Zimmer-Wohnungen anmieten können, ist das mit der im Zivilrecht geltenden Vertragsfreiheit nicht zu vereinbaren und stellt einen unerträglichen Eingriff in die private Lebensgestaltung der Berliner Bevölkerung dar.
Haus & Grund Berlin weist darauf hin, dass es mit einer etwaigen Beschränkung der Regelungsbefugnis auf Wohnraummietverträge bei staatlichen Immobilien nicht sein Bewenden haben wird, sondern durch Gesetze und Verordnungen alle vermietenden Eigentümer gezwungen werden, Wohnraummietverträge mit einem entsprechenden Inhalt abzuschließen.
In Zeiten, in denen die Bundesregierung einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf Home-Office einführen will, zeichnet sich bei entsprechender Wohnraumlenkung eine drastische Einengung des tatsächlichen Lebens deutlich ab. Alleinstehende Personen müssten dann in einem einzigen Zimmer essen, schlafen, arbeiten, ihre Freizeit gestalten usw.
Hierdurch werden vermeintlichen Interessen des Allgemeinwohls der Vorrang vor jeder individuellen Lebensplanung eingeräumt, was jedoch nicht zielführend sind.
- Inwiefern die Wohnungsnot durch staatlich verordnete personenanzahlbezogene Wohnraum-Mietvertragsverhältnisse bekämpft werden können, ist weder ersichtlich noch werden entsprechende Szenarien vom Senat präsentiert.
- Da Berlin anerkanntermaßen die Hauptstadt der Singles ist, steht aufgrund der bislang errichteten Grundrisse von Wohnungen keine ausreichende Anzahl an vermietbaren Wohnungen zur Verfügung. Die Wohnungsknappheit wird also durch ein entsprechendes Vorgehen des Senats noch verschärft und der angespannte Wohnungsmarkt zusätzlich angeheizt.
- Es geht dem Staat nichts an, wie der einzelne Bürger sein Leben in der von Artikel 13 Grundgesetz besonders geschützten Wohnung organisiert.
- Nach den jüngsten Erfahrungen mit der Berliner Gesetzgebung ist davon auszugehen, dass Vermietungsverbote von Mehrraum-Wohnungen an eine nicht ausreichende Personenzahl mit einem eigenen Verbotsgesetz oder durch ergänzende Regelungen im Zweckentfremdungs-Verbotsgesetz geahndet werden.
Die Vermietung einer Wohnung mit mehr als einem Wohnraum an nur eine Person wäre dann mindestens für den Vermieter mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro im Einzelfall/Monat bedroht.
Da ein solches Mietvertragsverhältnis gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wäre der Vertrag nach § 134 BGB nichtig und dem Mieter stünden keine ihn schützenden Regelungen des BGB-Mietrechts zu. Insbesondere wäre der Mieter gar nicht berechtigt, den Wohnraum zu nutzen.
Vermieter wären somit gezwungen, Wohnungen mit mehr als einem Wohnraum an Wohngemeinschaften zu vermieten, um dem Ein-Wohnraum-Diktat zu genügen, oder die Mietverträge über solche Wohnungen müssten (zusätzlich) mit Personen abgeschlossen werden, die lediglich „pro forma“ im Mietvertrag stehen, in der Wohnung jedoch gar nicht wohnen werden, „Leihmieterschaft“.
Schließlich wird das „Verbot der übermäßigen Wohnraumüberlassung auch auf Bestandsmietverhältnisse ausgedehnt werden. Die Wohnungsaufsichtsämter der Bezirke oder eine spezielle Taskforce des Berliner Senats werden Wohnungen auf ihre tatsächliche Nutzung hin durchsuchen. Wird dabei festgestellt, dass die Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Wohnräume, die die Wohnung nutzende Anzahl von Personen übersteigt, würden staatliche Sanktionen eintreten.
Entweder behält sich das Rote Berlin für diesen Fall die Zwangsbelegung mit zusätzlichen Mietern vor oder der Vermieter wird gezwungen, das Mietverhältnis zu kündigen bzw. der Staat übt für den Vermieter ein Sonderkündigungsrecht aus.
Kritiker, die darauf hinweisen, dass es sich dabei um mietrechtliche Regelungen handelt, die nach dem Grundgesetz ausschließlich dem Bund als Gesetzgeber zustehen, seien darauf verwiesen, dass das in der jüngsten Vergangenheit den Berliner Gesetzgeber am wenigsten nicht gekümmert hat.
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