BGH-Urteil: keine pauschale Mietminderung bei coronabedingter Geschäftsschließung
Der Bundesgerichtshof hat am 12. Januar 2022 darüber entschieden, dass eine coronabedingte staatliche Geschäftsschließung zwar grundsätzlich geeignet ist, eine Mietminderung zu begründen. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass die durch die gesetzgeberische Maßnahme bewirkte Gebrauchsbeschränkung unmittelbar mit der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang steht. Dies sei dann nicht der Fall, wenn das Mietobjekt weiterhin für den tatsächlichen Nutzungszweck zur Verfügung stehe. Das Vorliegen eines Mietmangels ergebe sich nicht bereits aus dem vereinbarten Mietzweck der Räumlichkeiten zur Nutzung als Verkaufs- und Lagerräume eines Einzelhandelsgeschäfts.
Allerdings komme eine Anpassung der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB in Betracht. Diese berechtige jedoch nicht pauschal zu einer (bestimmten) Vertragsanpassung. Diese müsse immer im Einzelfall geprüft werden. Insbesondere müssen auch erhaltene finanzielle Hilfsmittel in die Bewertung einfließen.
Die vollständige Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes finden Sie unter dem nachstehenden Link.
https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2022/2022004.html