BGH-Urteil: Frage von sozialer Härte muss Gericht im Einzelfall beantworten
Wenn Mieter bei einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters unzumutbare Härte geltend machen, müssen Gerichte auch künftig sorgfältig die Interessen von Vermietern und Mietern prüfen und abwägen. Das entschied der Bundesgerichtshof (Az. VIII ZR 270/15) am 15. März 2017. „Härtefälle sind immer Einzelfälle. Sie lassen sich niemals in ein enges gesetzliches Korsett zwängen“, kommentierte Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke die Entscheidung. Er erteilte damit Forderungen nach einer gesetzlichen Verschärfung eine Absage.
Warnecke unterstrich zudem die große Bedeutung der Eigenbedarfskündigung für einen funktionierenden Wohnungsmarkt. Wohnungen werden von Privaten unter anderem auch mit der Perspektive gekauft, sie irgendwann einmal selbst nutzen zu können. Gäbe es das Instrument der Eigenbedarfskündigung nicht oder könnte es nicht durchgesetzt werden, würden viele Wohnungen nicht auf dem Mietwohnungsmarkt angeboten – denn sie würden weder gekauft noch gebaut. „Wer Interesse an einer guten Wohnraumversorgung hat, muss die Eigenbedarfskündigung bei berechtigten Gründen bewahren“, forderte er.