Auswirkungen des Coronavirus auf die Durchführung des Mietendeckels (MietenWoG Bln)
Nachdem der Berliner Senat am 24. März 2020 im Rahmen seiner „Maßnahmen zur Verbesserung des Mieterschutzes in Berlin für die Dauer der Corona-Krise“ darüber informierte, bei Verstößen gegen Melde- und Informationspflichten gemäß MietenWoG (Mietendeckelgesetz) aufgrund der Corona-Krise bis auf Weiteres auf Sanktionen verzichten zu wollen, hat Haus & Grund nachgefragt und folgende Mitteilung erhalten.
Die schnell zunehmende Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) hat spürbare Auswirkungen auf die Berliner Wirtschaft und deren Beschäftigte. Auch die Vermieterinnen und Vermieter dieser Stadt sind von der Krise betroffen.
Mit Senatsbeschluss vom 24.03.2020 stellt der Senat u.a. sicher, „dass bei Verstößen gegen Melde- und Informationspflichten gemäß MietenWoG Bln aufgrund der Corona-Krise bis auf Weiteres auf Sanktionen verzichtet wird“. Der Senatsbeschluss gilt „für die Dauer der Corona-Krise, zunächst für 6 Monate“.
Es sollen somit Informations- und Meldepflichten nach dem MietenWoG Bln, die wegen der Corona-Krise nicht innerhalb der eigentlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden können, nicht als Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden. Dies gilt auch für private Vermieterinnen und Vermieter.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Unmöglichkeit der Informations- oder Meldepflichterfüllung auf die Auswirkungen der Corona-Krise zurückzuführen ist. Für alle anderen Fälle bleibt es bei der grundsätzlichen Verpflichtung der Vermieterinnen und Vermieter aus dem MietenWoG Bln.
Der Verzicht auf die Verfolgung als Ordnungswidrigkeit gilt nicht pauschal für 6 Monate, sondern nur solange, wie die Corona-Krise die Erfüllung der Pflichten nach dem MietenWoG Bln unmöglich macht.
Die Senatorin hat mit Schreiben vom 27.03.2020 die Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeister gebeten, aufgrund der aktuellen Corona- Krise auf die Durchsetzung des MietenWoG Bln von der Verhängung von Bußgeldern bei so begründbaren Verletzungen dieser Rechtspflichten für sechs Monate abzusehen.
Anja Laskowski
Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen