20 | Klimaschutz – Auswirkungen auf Eigentümer Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung setzt sich ein ehrgeiziges Ziel, aber fraglich ist, wie es erreicht werden soll. Viele kleine Widrigkeiten hindern Eigentümer an einer besseren energetischen Sanierung von Gebäuden. Robert Becker, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, 2. stellvertretender Vorsitzender Haus & Grundbesitzerverein Wilmersdorf Spätestens nach dem Dürrejahr 2018 und dem nicht viel weni- ger dürren Sommer 2019 waren die Worte Klimawandel und Klimaschutz in fast aller Munde. Die Abkommen und Verpflich- tungen für die Bundesrepublik Deutschland, mehr für den Klima- schutz zu tun, sind aber schon davor entstanden. Auf der Weltklimakonferenz 2015 in Paris haben sich 197 Staa- ten dazu verpflichtet, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius, möglichst unter 1,5 Grad Cel- sius, zu halten. Bereits im Jahr 2011 hatte sich Deutschland das Ziel gesetzt, die Treib- hausgasemissionen bis 2020 um 40 Prozent gegenüber 1990 zu senken, bis 2030 um 55 Prozent, bis 2040 um 70 Prozent und bis 2050 um 80 bis 95 Prozent.1 Nach allem, was man so hören und lesen kann, wird jeden- falls das Ziel für das Jahr 2020 nicht erreicht werden, sondern die Treibhausgase werden wahrscheinlich nur um 32 Prozent statt um 40 Prozent reduziert werden.2 Es wäre gut, wenn die schon für Fachleute nicht leicht zu verste- henden Bestimmungen vereinfacht, insbesonde- re besser verständlicher gemacht werden wür- den. In der Begründung der Bundesregierung zum geplanten Klimaschutzgesetz heißt es, dass sich Deutschland zwar auf europäischer Ebene3 verpflichtet habe, in den Sektoren außerhalb des Europäischen Emissionshandels (Verkehr, Gebäude, Teile der Industrie, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft) die Treibhaus- emissionen im Vergleich zum Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um 14 Prozent zu senken, aber bis 2017 die Emissionen nur um drei Pro- zent gesunken seien. Strafzahlungen an die EU in Höhe von meh- reren hundert Millionen Euro werden wahrscheinlich die Folge sein. Geld, das man mit Sicherheit sinnvoller hätte einsetzen kön- nen, beispielsweise für eine frühere und bessere Förderung zum Erreichen der Klimaziele. Gemäß dem eben bereits erwähnten Gesetzesentwurf für das Klimaschutzgesetz sollen für die oben genannten Sektoren zu- lässige Jahresemissionsmengen festgesetzt werden. Für den Sek- tor Gebäude sind für das Jahr 2020 118 Millionen Tonnen CO2 als Höchstmenge vorgesehen und für das Jahr 2030 70 Millionen Tonnen CO2, also eine Reduzierung um 32,2 Prozent. Der interessierte Gebäudeeigentümer fragt sich an dieser Stel- le, wie dieses Ziel erreicht werden soll. Aufschluss gibt das von der Bundesregierung (Klimakabinett) verabschiedete Klimaschutzpro- gramm. Dieses sieht zum einen steuerrechtliche Anreize für ener- getische Sanierungsmaßnahmen und die Bündelung von Förder- maßnahmen4 für effiziente Gebäude, die eine Vereinfachung der Beantragung bewirken soll, nebst einer Aufstockung der Mittel, vor. Wenn das so passiert, ist dagegen sicherlich nichts zu sagen, zumal nicht nur die Kasse des Gebäudeei- gentümers entlastet würde, sondern auch in- direkt die Kasse der Mieter, und es damit al- len zugute käme. Auch gegen die geplante Austauschprä- mie für einen Umstieg von einer Ölheizung ist auf den ersten Blick nichts einzuwenden. Aber beim ebenfalls vorgesehenen Verbot von Ölheizungen, in welchem Umfang und mit welchen Ausnahmen auch immer, kom- men leichte Zweifel auf. Schließlich hat auch die Konkurrenz der verschiedenen Heizsys- teme die Innovationsbereitschaft gefördert, möglichst energieeffiziente Heizsysteme zu entwickeln. Im Mo- ment mögen Gasheizungen energieeffizienter sein. Das heißt aber nicht, dass mit entsprechender Innovation Ölheizungen besser werden könnten. Zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms sollen ferner die bis- her auf verschiedene Gesetze und Verordnungen verteilten Vor- schriften mit Anforderungen an Gebäude5 in einem Gesetz zu- sammengefasst werden. Das ist zu begrüßen, nur wäre es gut, wenn die bisher sehr komplizierten und schon für Fachleute nicht leicht zu verstehenden Bestimmungen vereinfacht, insbesondere besser verständlicher gemacht werden würden. Der vorliegende Entwurf für dieses Gesetz nährt diese Hoffnungen leider nicht. 1 vgl. Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt vom 02.11.2011 2 z. B. Die Zeit, 06.02.2019, Deutschland verfehlt seine Klimaziele 3 Effort Sharing Decision und Europäische Klimaschutzverordnung 4 Fördermaßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) 5 insbesondere Energieeinsparungsgesetz, Energieeinsparverordnung und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz . G V Z : O T O F